§ 34 VfGG (Wiederaufnahme, Antrag, Zurückweisung, Geltendmachung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes, keine)
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO (Wiederaufnahme, Kenntniserlangung von neuen Tatsachen oder Auffindung von Beweismitteln)
§ 530 Abs 2 ZPO (ebenso; Geltendmachung der Umstände ohne Verschulden nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung; hier Entscheidung des Gerichtshofes ohne mündliche Verhandlung, Unterlassen schriftlicher Vorbringen in Vertrauen auf mündliche Verhandlung, Verhalten nicht unverschuldet)