§ 33 VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, minderer Grad des Versehens; hier keiner, Rechtsauskunft durch RA-Anwärterin der Kanzlei des RA, der schon im Berufungsverfahren eingeschritten ist)
VfGH 27.02.1995, B 1575/94