§ 412 Abs 1 ASVG (Einspruch; Bezeichnung des Bescheids, gegen den er sich richtet, und begründeter Entscheidungsantrag; Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage ausreichend für begründeten Entscheidungsantrag)
§ 412 Abs 1 ASVG (Einspruch; Bezeichnung des Bescheids, gegen den er sich richtet, und begründeter Entscheidungsantrag; Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage ausreichend für begründeten Entscheidungsantrag)