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VfGH 12. 6. 1995, B 64/94 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 1996/469ZfV 1996, 174

§ 346 Abs 2 ASVG (Bundesschiedskommission, Zusammensetzung, ua von der Österreichischen Ärztekammer entsendete Beisitzer; Zugehörigkeit zum Berufsstand der Ärzte)

VfGH 12.06.1995, B 64/94

In VfGH 04.10.1994, B 327/94 (VfGH 29.11.1994, B 1871/93, VfGH 27.02.1995, B 1135/93), ist dargelegt und begründet, dass gem § 345 Abs 1 ASVG von der zuständigen ÄrzteK als Beisitzer in die LandesberufungsKomm Personen zu entsenden sind, die dem Berufsstand der Ärzte angehören. Die Ausführungen des VfGH zur Bestellung der Beisitzer zur LandesberufungsKomm durch die ÄrzteK sind aufgrund der gleichartigen Rechtslage (§ 346 Abs 2 ASVG) auch für die Beisitzer, die von der Österr ÄrzteK in die BundesschiedsKomm zu entsenden sind, maßgebl. Auch diese haben aus den gleichen Gründen, die im zit Erk dargelegt sind, dem Berufsstand der Ärzte anzugehören (VfGH 27.02.1995, B 1135/93).

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