§ 28 Abs 1 Z 1 GewO (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, Erteilung, Besitz der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, „volle Befähigung“ aufgrund des Bildungsganges und bisheriger Tätigkeit, Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes)