§ 51 Abs 1 FrG (Schubhaft, Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat)
§ 52 Abs 2 Z 2 FrG (Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat; Entscheidungsfrist von einer Woche, Zustellung an beide Verfahrensparteien innerhalb der Entscheidungsfrist)