§ 31a Abs 6 WRG (Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährlicher Stoffe, wasserrechtliche Bewilligung; auch bei bloßer Trockenbaggerung)
§ 32 Abs 2 lit c WRG (Bewilligungspflichtige Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen von Stoffen Grundwasser verunreinigt wird)