§ 17 Abs 2 WaffenG (Waffenpass, Voraussetzungen, Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen; Nachweis durch Waffenpaßwerber, konkretes und substantiiertes Vorbringen, keines)
§ 18 WaffenG (Bedarf, Begriff, Glaubhaftmachung besonderer Gefahren, zweckmäßigste Begegung mit Waffengewalt; hier Glaubhaftmachung, keine)