§ 4 Abs 1 Stmk BauO 1968 (Seitenabstand; sofern nicht unmittelbar aneinander gebaut, Abstand zwischen Gebäuden soviele Meter, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßzahl; Geschoßzahl je nach Seite des Hauses unterschiedlich; Dachgeschoß nur an der Giebelfront einzubeziehen; bei nicht parallel zueinander stehenden Häusern gegebenenfalls beide Fronten für die Abstandsberechnung heranzuziehen; Dachgeschoß an der Giebelfront ab dem Punkt, ab dem an der Giebelfront die für ein Geschoß erforderliche Höhe erreicht wird, einzuberechnen; an diesem Punkt der für die Anzahl der Geschoße unter Mitzählung des Dachgeschoßes maßgebliche Abstand einzuhalten)