§ 5 Abs 3 Vlbg BauG (Baugrundlagenbestimmung; Anordnung der Erhaltung oder Veränderung der Oberfläche; Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Ortsbildes, Angleichung der Oberfläche der Höhe einer Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke)
§ 6 Abs 7 Vlbg BauG (oberirdische Gebäude; Abstand von der Nachbargrenze 3 m; über das ursprüngliche Niveau ragende Tiefgarage kein oberirdisches Bauwerk)