§ 9 Abs 2 und Abs 4 VStG (Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, verantwortlicher Beauftragter; Pflicht zur Zurückziehung der Zustimmung des bestellten verantwortlichen Beauftragten, wenn Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nicht sicherzustellen ist)
§ 31 Abs 2 ASchG (Bestellung eines Bevollmächtigten)