§ 49 Abs 2 vorletzter Satz VStG (Strafverfügungen, Bekämpfung der Strafhöhe oder der Kostenentscheidung; auch diesbezügliche Entscheidung ist ein Straferkenntnis, Vorschreibung von erstinstanzlichen Kosten auch im Fall der Strafherabsetzung)
§ 64 Abs 1 VStG (Kosten des Strafverfahrens, Auferlegung ua in jedem Straferkenntnis)