§ 9 Abs 2 VStG (verantwortliche Beauftragte; Anordnungsbefugnis für einen klar abgegrenzten Bereich, wenn auch nicht jede einzelne Anordnungsbefugnis angeführt werden muaa)
§ 9 Abs 4 VStG (ebenso, nachweisliche Zustimmung der bestellten Person)
§ 9 Abs 2 VStG (verantwortliche Beauftragte; Anordnungsbefugnis für einen klar abgegrenzten Bereich, wenn auch nicht jede einzelne Anordnungsbefugnis angeführt werden muaa)
§ 9 Abs 4 VStG (ebenso, nachweisliche Zustimmung der bestellten Person)