§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, keines; Bewusstes Verstreichenlassen der Beschwerdefrist durch Parteienvertreter mangels Auftrages, Kommunikationsmängel)
VwGH 03.11.1994, 94/18/0643, 0635