§ 34 Abs 2 VwGG (Mängelverbesserung, Fristversäumung auch dann, wenn die Mängel nur unvollständig behoben werden)
§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung, Verschulden des Vertreters, RA; kein Verschulden bei weisungswidrigem Handeln der Kanzleikraft; keine Überwachungspflicht bloß manipulativer Tätigkeiten)