Art 133 Z 1 B-VG (Zuständigkeit des VwGH, Ausschluss der in die Zuständigkeit des VfGH fallenden Angelegenheiten, Entscheidungen des UVS in Maßnahmenbeschwerdesachen; Geltendmachung ausschließlich verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, Anwendung auch bei Säumnisbeschwerden)
Art 132 B-VG (Säumnisbeschwerden; ebenso)