§ 2 Stmk BauO 1968 (Widmungsbewilligung; Verbot der Erteilung einer Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsverfahren; Zulässigkeit der gemeinsamen Durchführung von Bauverfahren und Widmungsverfahren; Einwendungen in der gemeinsam durchgeführten Verhandlung für beide Verfahren wirksam, sofern nicht ausdrückliche Teilung in baubewilligungsrechtlichen und widmungsrechtlichen Teil vorgenommen wird)