§ 43 SchUG (Pflichten der Schüler)
§ 47 Abs 1 SchUG (Ausschluss von der Schule, dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtl ihrer körperlichen Sicherheit, auch einmaliges gravierendes Fehlverhalten, Körperverletzung durch einen gedungenen anderen Schüler)