§ 49 Abs 2 Tir StrG 1989 (Einfriedungen außerhalb des Baulandes und außerhalb geschlossener Ortschaften; Entfernung von allen Straßen mindestens 2 m; Entfernung und Neuerrichtung eines innerhalb des Mindestabstandes bestehenden Zaunes, Unzulässigkeit auch bei Verwendung der existierenden Bodenvertiefung für Steher)
VwGH 17.11.1994, 94/06/0212