§ 6 Abs 1 Nö LdStrG (Landeshaupt- und Landesstraßen, Baubewilligung, Verfahren; Begehung der Trasse; zu berücksichtigende Gesichtspunkte; Bedachtnahme auf Umweltverträglichkeit, die durch den Bau berührten Interessen; Festlegung der Trasse nicht durch Verordnung, sondern im Bewilligungsverfahren)
§ 6 Abs 3 Nö LdStrG (ebenso, Verhandlung, Ladung; alle bekannten Anrainer)