§ 45 Abs 2 StVO 1960 (Ausnahmebewilligung hinsichtlich Gebote und Verbote für Straßenbenützung; erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse, keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten)
VwGH 30.11.1994, 94/03/0122