§ 43 Abs 1 Sbg SHG (Rückersatzpflicht durch Empfänger der Sozialhilfe, ua bei nachträglichem Bekanntwerden hinreichenden Einkommens oder Vermögens)
§ 8 Abs 1 Sbg SHG (Einsatz eigener Hilfe; Gewährung der Hilfe nur insoweit, als Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens nicht ausreicht, um Lebensbedarf zu sichern)