§ 78 Abs 1 Z 7 SchiffahrtsG 1990 (Konzessionsarten für gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt; Konzession für die Erbringung von sonstigen Leistungen mit Fahrzeugen, wie insb Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdiensten)
§ 79 Abs 2 Z 5 SchiffahrtsG 1990 (Konzessionserteilung, Voraussetzungen; ua bei Bestehen eines volkswirtschaftlichen Interesses)