§ 3 Abs 7 Tir NSchG 1991 (Feuchtgebiet)
§ 9 Tir NSchG 1991 (Schutz von Feuchtgebieten; Geländeabtragung und -aufschüttungen bewilligungspflichtig; keine Unterschutzstellung durch V vorgesehen)
§ 27 Abs 2 lit a Tir NSchG 1991 (Bewilligung für Vorhaben nach § 9; keine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes oder Interessenabwägung; Überwiegen anderer öff Interessen, darunter allenfalls des Interesses der Agrarstrukturverbesserung)