§ 24 Abs 1 WehrG 1990 (Stellungspflicht; Anwendung des AVG im Stellungsverfahren)
§ 59 Abs 1 WehrG 1990 (Übertretung, Verletzung der Stellungspflicht, Verweigerung angeordneter Untersuchungen)
§ 10 Abs 5 AVG (Beteiligte können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und in seiner Begleitung im Amt erscheinen; kein Recht auf Begleitung durch mehrere Personen)