§ 15 Abs 1 WehrG 1990 (Feststellung der Eignung zum Wehrdienst; keine Bindung an die militärärztl Beurteilung, die zur vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst geführt hat, bei neuerlicher Stellung)
VwGH 19.04.1994, 93/11/0272
Die militärärztl Beurteilung, die zur vorzeitigen Entlassung des Wehrpflichtigen geführt hat, zieht als weitere Konsequenz ledigl die Anordnung einer neuerl Stellung nach sich. Die endgültige E über eine gegenüber dem letzten auf „taugl“ lautenden Stellungsergebnis eingetretene Änderung obliegt der Stellungskommission bei der neuerl Stellung (VwGH 20.02.1990, 89/11/0235). Die erstgen Beurteilung hat demgem nur vorl Charakter, ihr Ergebnis hat für die Stellungskommission ungeachtet ihrer grundsätzl Verwertbarkeit keine bindende Wirkung.