§ 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 (Befreiung vom Präsenzdienst; bes rücksichtswürdige familiäre oder wirtschaftl Interessen nicht Gegenstand eines Befreiungsantrages)
VwGH 25.01.1994, 93/11/0258
Es kommt nur darauf an, ob der Bf bes rücksichtswürdige eigene Interessen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hat, nicht jedoch darauf, ob seine Befreiung im öff Interesse - zur Erhaltung von Arbeitsplätzen - geboten ist. Nur ersteres kann Inhalt eines BefreiungsA des Wehrpflichtigen sein, und nur darüber hatte die bel Beh abzusprechen (VwGH 27.04.1993, 93/11/0051). Die Wahrnehmung öff Interessen kann nur Grundlage für ein amtswegiges Vorgehen durch die bel Beh sein.