§ 23 Oö BauO (bauliche Anlagen; Errichtung nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, Erfüllung der normalerweise an bauliche Anlagen der Art zu stellenden Anforderungen; insbesondere Sicherheit, Festigkeit, Brandschutz, Wärmeschutz, Gesundheit, Hygiene; Heranziehung gasrechtlicher Bestimmungen bei Bewilligungserteilung unzulässig)