§ 2 Abs 1 AuslBG (Ausländereigenschaft, bloße Annahme reicht nicht, Erforderlichkeit einer amtswegigen Feststellung)
VwGH 17.11.1994, 94/08/0216
Eine bloße Annahme der Ausländereigenschaft beschäftigter Pers vermag den staatl Strafanspruch wegen Übertretung des AuslBG nicht zu tragen, denn weder ausländ klingende Namen noch das Aussehen oder die Sprache der betr Pers geben eindeutigen Aufschluss über deren Herkommen und insb über deren Staatsbürgerschaft oder darüber, ob sie allenfalls als Flüchtlinge oder sonst vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Pers iSd § 1 Abs 2 dieses G anzusehen sind.