§ 2 Abs 2 lit b AuslBG (Beschäftigung, Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis; „Animiermädchen“)
VwGH 17.11.1994, 94/09/0195
Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zw der arbeitnehmerähnl Pers und dem ArbEmpfänger ist nicht entscheidend. Entscheidend für die Frage der AN-Ähnlichkeit ist vielmehr die wirtschaftl Unselbständigkeit, wegen welcher sich eine Pers, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Pers Arb leistet, ohne in einem ArbVerhältnis zu stehen, in einer einem AN ähnl wirtschaftl Abhängigkeit befindet. Der „Arbeitnehmerähnliche“ ist nicht pers vom Empfänger der Leistung abhängig; seine wirtschaftl Unselbständigkeit, die ihn als arbeitnehmerähnl qualifizieren lässt, ist darin zu erblicken, dass er unter ähnl wirtschaftl und sozialen Bedingungen wie ein AN tätig und daher insofern vom Empfänger der Leistung wirtschaftl abhängig ist.