§ 13 Abs 3 GewO 1994 (Gewerbeausschluss, Konkurs oder Ausgleichsverfahren; Verschulden Dritter nicht mehr zu prüfen)
VwGH 22.11.1994, 94/04/0199
Durch die Neufassung des § 13 Abs 3 GewO 1994 mit der Gewerberechtsnov 1992 ist die Ausnahmebest des § 13 Abs 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 (alt) entfallen, wonach ein Ausschluss von der Gewerbeausübung nicht auszusprechen ist, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverf durch den Konkurs oder das Ausgleichsverf oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist. Demnach hatte die bel Beh dieses Tatbestandsmerkmal im Hinblick auf die geänderte Rechtslage nicht mehr zu prüfen. Abw.