§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung; Voraussetzung, Pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten)
VwGH 22.11.1994, 94/04/0165
Nach § 87 Abs 2 GewO 1994 muaa die pünktl Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können, da es bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, ausschließl darum geht, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Solange daher nicht die Erwartung der Zahlung aller Verbindlichkeiten bei Fälligkeit besteht, kommt auch einer den Abbau von Schulden in sich schließenden Unternehmensentwicklung keine Relevanz zu (vgl VwGH 24.05.1994, 93/04/0030).