§ 2 Abs 3 AsylG 1991 (Gewährung von Asyl keine, Abweisung eines Asylantrages in Österreich; Eintritt der formellen Rechtskraft der abweislichen Entscheidung nicht erforderlich)
VwGH 29.11.1994, 94/20/0470
Dem G-Wortlaut ist zu entnehmen, dass der Ausschließungsgrund des § 2 Abs 3 AsylG 1991 bei Vorliegen einer abweisl E über den Asyl-A zum Tragen kommen soll. Dass die abweisl E über den „Erst-A“ rk im Sinne von unanfechtbar (Eintritt der formellen Rechtskraft) sein müsste, ist dem G-Wortlaut hingegen nicht zu entnehmen. Das einem Zweit-A entgegenstehende Hindernis der erledigten Sache („ne bis in idem“; Unwiederholbarkeit eines identen A) wird demnach bereits durch die abweisl E der Erstbeh bewirkt, weil dem Asylwerber ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der Tatbestandswirkung des abweisl Bs kein zweiter (identer) Asyl-A, sondern die vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen offenstehen sollen. Abw.