§ 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 (Abweisung des Asylantrages, Nichterscheinen des Asylwerbers auf Ladung ohne vorhergehende Entschuldigung; Nichterreichbarkeit über Rechtsvertreter kein Entschuldigungsgrund; Androhung der Rechtsfolge in der Ladung nicht erforderlich)
§ 19 Abs 3 AVG (Ladungen, Hindernisgründe für Erscheinen, ua Krankheit, Pflicht zu Erscheinen, Zwangsmittel nur nach Androhung in der Ladung)