§ 18 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; rechtskräftige gerichtliche Verurteilung, Bedachtnahme auf teilweise bedingte Strafnachsicht, keine)
VwGH 17.11.1994, 94/18/0759
Im InstZug wurde gegen den Bf gem § 18 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.