§ 18 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit)
§ 18 Abs 2 Z 2 FrG (Bestimmte Tatsache, mehr als einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretung, Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO )