§ 20 Abs 1 FrG (Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes, Auswirkungen auf Lebenssituation des Fremden und seiner Familie; Verehelichung während unrechtmäßigem Aufenthalt)
VwGH 17.11.1994, 94/18/0713
Die im Blick auf § 20 Abs 1 FrG ins Treffen geführte Verehelichung der Bfin im Jahr 1993 vermag nicht zu Gunsten der Bfin auszuschlagen, weil die Eheschließung zu einem Zeitpunkt stattfand, zu dem sich die Bfin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und rechtens nicht mit einem längeren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte. Im Übrigen war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet im Hinblick auf dessen Unerlaubtheit im Grunde des Kriteriums „Dauer des Aufenthaltes“ (§ 20 Abs 1 Z 1 FrG) bei der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen; die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes lässt es aber auch nicht zu, der Bfin ein hohes Maß an Integration zuzugestehen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0342).