§ 6 Abs 3 AufenthaltsG (Aufenthaltsbewilligung, Antrag auf Verlängerung, Fristüberschreitung, keine Bedeutung des Ausmaßes)
VwGH 03.11.1994, 94/18/0610
Das AufenthaltsG bietet seinem klaren Wortlaut nach keine Grundlage für die Annahme, dass erst eine Überschreitung der „Frist“ des § 6 Abs 3 AufenthaltsG im Ausmaß von „etwa drei bis fünf Monaten“ die Verlängerung einer Bew ausschlösse. In welchen Fällen „das FrG eine Bestrafung im VerwStrafweg vorsieht“, ist im gegebenen Zusammenhang ebenso unbeachtl wie der Hinweis auf die in § 6 Abs 3 zweiter Satz AufenthaltsG angeführte Frist von sechs Wochen.