§ 17 Abs 1 FrG (Ausweisung, kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, Zielland der Ausreise oder Abschiebung, Verfahrensgegenstand, keiner; hier Bedachtnahme auf Krieg in Bosnien, keine)
VwGH 17.11.1994, 94/18/0571
Im Verf gem § 17 Abs 1 FrG ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Bf zu prüfen und auf § 19 leg cit Bedacht zu nehmen. Gegenstand des Verf ist hingegen weder die Frage, wohin der Bf ausreisen oder allenfalls abgeschoben werden wird, noch ob einer Abschiebung rechtl oder tatsächl Gründe entgegenstehen. Der Krieg in seiner Heimat Bosnien steht somit der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen (VwGH 01.06.1994, 94/18/0266).