§ 51 FrG (Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat)
§ 52 FrG (Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat; Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat, eigenes Verfahren, keine Prüfung im Rahmen des Schubhaftbeschwerdeverfahrens)