§ 17 Abs 1 FrG (Ausweisung)
§ 19 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens, mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung des Sichtvermerksantrages, Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Bereich des Fremdenwesens)