§ 1 Abs 2 Z 8 AZG (Ausnahme vom Geltungsbereich; leitende Angestellte, maßgebliche Führungsaufgaben, Eigenverantwortlichkeit; stellvertretende Filialleiter)
§ 9 Abs 2 VStG (Verantwortlichkeit, verantwortlicher Beauftragter; Weiterbestehen der Verantwortlichkeit auch während des Urlaubes)