§ 41 Abs 4 FrG (Schubhaft, Beschwerdemöglichkeit)
§ 51 FrG (Besonderer Rechtsschutz, Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat; Haftprüfung, Beschwerdelegitimation nur während der Anhaltung, nicht nach Enthaftung)
§ 52 FrG (Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat, Verweis ua auf § 67c AVG ).