§§ 51, 52 Abs 4 FrG (Schubhaftbeschwerde, Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat, bei noch andauernder Anhaltung Feststellung darüber, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, Entscheidung binnen einer Woche; Entscheidung über den Zeitraum davor, Abspruch in eigenem Bescheid zulässig, keine Geltung der einwöchigen Entscheidungsfrist)
VwGH 23.09.1994, 94/02/0142