§ 382 Z 8 lit c EO
Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geht der erkennende Senat der Frage nach, ob eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Wohnbedürfnisses Erfolg verspricht, wenn der Antragsgegner in der im Eigentum einer Privatstiftung, deren Gründer er ist, stehenden Wohnung auf seine Ehefrau als Antragstellerin mit einer Schusswaffe geschossen hat.