Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung erhellt die Frage inhaltlich, wie die an die Stiftung bezahlten Honorare für jene Leistungen, die ein Stifter, der gleichzeitig als Stiftungsvorstand fungiert, höchstpersönlich erbringt, einkommenssteuerlich zu behandeln sind.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 EStG; § 4 EStG; § 1 Abs 2 PSG