Zusammenfassung: Das BMF nahm im gegenständlichen Erlass zu Fragen betreffend das DBA Luxemburg Stellung. Dabei wird die Frage behandelt, ob für den Fall, dass eine luxemburgische S.A.R.L, die Tochter einer österreichischen Privatstiftung ist, den Ort ihrer Geschäftsleitung ins Inland verlegt, der von ihr in Luxemburg erzielte Gewinn im Falle einer Ausschüttung an die österreichische Privatstiftung von der Körperschaftsteuer befreit ist.