Zusammenfassung: Der Autor zeigt in seinem Beitrag eine möglicherweise unerwünschte Folge des Schenkungsmeldegesetzes 2008 auf, nämlich dass die Meldepflicht auch für Zuwendungen von Stiftungen an Begünstigte gilt. Er geht auf die Problemstellung ein und diskutiert mögliche Lösungswege.
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