Der OGH hatte sich ua mit der Frage der Abänderbarkeit der zeitlichen Staffelung der Gestaltungsrechte und der Anwendung der Bestimmungen über den Aufsichtsrat auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat zu befassen. Es werden Sachverhalt, Entscheidung und Entscheidungsgründe dargestellt. Mit Anmerkungen von Klaus Oberndorfer.