§ 3 Abs 2 PSG; § 35 Abs 3 PSG; § 33 Abs 3 PSG; § 13 PSG
Der Verzicht eines Stifters auf eine vorbehaltene Gestaltungs- oder Änderungsbefugnis ist als registrierungspflichtige Abänderung der Stiftungsurkunde zu qualifizieren, die die Einwilligung der anderen Stifter erfordert.